
Baulexikon
Etwa vorliegende offensichtliche Baumängel werden bei Abnahme in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Mängel, die erst nach der Abnahme auftreten oder sichtbar werden unterliegen in der Regel der Gewährleistung, die allerdings bei einem Vertrag nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) nach zwei Jahren verjähren, bei einem Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach fünf Jahren.
