Baufinanzierungslexikon

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Zur Wohnfläche gehören nach §42, II. BV, alle Räume, die Wohnzwecken dienen, also auch die Küchen und Bäder, jedoch nicht Keller, Waschküchen, Trockenräume, Garagen, Abstellräume, etc.. Im Hinblick auf die Höchstgrenzen des II. WoBauG wird im gleichen Paragraphen die Anrechenbarkeit von zur Wohnung gehörenden Balkonen, Loggien, Dachgärten und überdachten Terrassen als Kann-Vorschrift enthalten.