Baufinanzierungslexikon

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Sie fällt an, wenn der Hausherr das Hypothekendarlehen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigt. Der Bank steht eine Entschädigung zu, die der Bundesgerichtshof genau bemessen hat. Er läßt zwei Verfahren zu, wobei die Bank die Entscheidung treffen kann, welches sie verwendet. Im ersten Verfahren setzt sich die Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Zinsmargenschaden, einer Art entgangenem Gewinn, und dem Zinsverschlechterungsschaden zusammen, der sich aus der Differenz des vereinbarten und des zum Zeitpunkt der Rückzahlung durchschnittlichen Zinssatzes ergibt. Im zweiten Verfahren wird eine Wiederanlage in Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand zugrunde gelegt. In diesem Fall ist dem Kunden jedoch eine Pauschale für entfallende Risikozuschläge und Verwaltungskosten gutzuschreiben. Die in beiden Verfahren unterstellten Schäden treten jedoch nicht zum Zeitpunkt der Kündigung, sondern erst sukzessive während der eigentlich vereinbarten Restlaufzeit des Darlehens auf. Daher sind diese Einzelschäden auf den Zeitpunkt der Kündigung abzuzinsen. Sie haben ein Recht auf Kündigung bei Verkauf der Immobilie unabhängig davon, was der Darlehenvertrag aussagt. Haben Sie dagegen den Wunsch zu kündigen, weil die Marktzinsen stark gesunken sind, gibt es dieses Recht nicht.