
Baufinanzierungslexikon
Neben den Normalabschreibungen (lineare und degressive Absetzungen für
Abnutzung) sieht das Gesetz für eine ganze Reihe von Fällen erhöhte
bzw. Sonderabschreibungen vor. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können
in Anspruch genommen werden:
Die
erhöhte Absetzung von neuen Mietwohnungen nach §7c EStG. Diese gilt für
neue Mietwohnungen in bestehenden Gebäuden (z.B.: Dach- oder
Kellerausbau). Hier können Sie Abschreibungen von 20% im Jahr der
Fertigstellung sowie in den darauf folgenden 4 Jahren geltend machen.
Die
erhöhte Absetzung in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungszentren nach §7h EStG. Liegt das Gebäude in einem der oben
genannten Gebiete können bei Baumaßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung
sowie sinnvoller Umnutzung erhöhte Absetzungssätze bis zu 10% im Jahr
der Herstellung und den darauf folgenden 9 Jahren geltend machen.
Die
erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern nach §7i EStG. Ist das Gebäude ein
Baudenkmal können bei Baumaßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung sowie
sinnvoller Umnutzung erhöhte Absetzungssätze bis zu 10% im Jahr der
Herstellung und den darauf folgenden 9 Jahren geltend machen.
Die
erhöhte Absetzung für Wohnungen mit Sozialbindung nach §7k EStG. Für
Sozialwohnungen können im Jahr der Fertigstellung und den folgenden 4
Jahren jeweils 10%, in den darauffolgenden 5 Jahren jeweils 7%, bis zur
vollen Absetzung jeweils 3 1/3 % an erhöhter Abschreibung in Anspruch
genommen werden.
Sonderabschreibungen in den neuen
Bundesländern einschließlich Berlin nach §4 FGG. Für Anschaffung bzw.
Fertigstellung oder Modernisierung von Wohngebäuden in den neuen
Bundesländern einschließlich Berlin, können Sonderabschreibungen in
Höhe von bis zu 25% geltend gemacht, und im Jahr der Anschaffung oder
Fertigstellung und den darauf folgenden 4 Jahren nach Belieben verteilt
werden.
