Baufinanzierungslexikon

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z

Neben den Normalabschreibungen (lineare und degressive Absetzungen für Abnutzung) sieht das Gesetz für eine ganze Reihe von Fällen erhöhte bzw. Sonderabschreibungen vor. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können in Anspruch genommen werden:

Die erhöhte Absetzung von neuen Mietwohnungen nach §7c EStG. Diese gilt für neue Mietwohnungen in bestehenden Gebäuden (z.B.: Dach- oder Kellerausbau). Hier können Sie Abschreibungen von 20% im Jahr der Fertigstellung sowie in den darauf folgenden 4 Jahren geltend machen.

Die erhöhte Absetzung in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungszentren nach §7h EStG. Liegt das Gebäude in einem der oben genannten Gebiete können bei Baumaßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung sowie sinnvoller Umnutzung erhöhte Absetzungssätze bis zu 10% im Jahr der Herstellung und den darauf folgenden 9 Jahren geltend machen.

Die erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern nach §7i EStG. Ist das Gebäude ein Baudenkmal können bei Baumaßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung sowie sinnvoller Umnutzung erhöhte Absetzungssätze bis zu 10% im Jahr der Herstellung und den darauf folgenden 9 Jahren geltend machen.

Die erhöhte Absetzung für Wohnungen mit Sozialbindung nach §7k EStG. Für Sozialwohnungen können im Jahr der Fertigstellung und den folgenden 4 Jahren jeweils 10%, in den darauffolgenden 5 Jahren jeweils 7%, bis zur vollen Absetzung jeweils 3 1/3 % an erhöhter Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Sonderabschreibungen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin nach §4 FGG. Für Anschaffung bzw. Fertigstellung oder Modernisierung von Wohngebäuden in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin, können Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 25% geltend gemacht, und im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und den darauf folgenden 4 Jahren nach Belieben verteilt werden.