
Baufinanzierungslexikon
Bei Vertragsabschluß mit einem Bauträger muß bereits genau festliegen,
welche Teilleistungen Sie in eigener Regie übernehmen wollen. Wichtig
ist für alle Bereiche der Eigenleistungen, daß nur Leistungen vom
Bauherrn selbst, seinen Familienangehörigen und von unentgeltlich (!)
oder auf Gegenseitigkeit mitarbeitenden Helfern als Eigenleistungen
anerkannt werden. Hier ist die Abgrenzung zur Schwarzarbeit, die mit
Bußgeldern bis zu 25.600 Euro geahndet werden kann, relevant.
Inzwischen
gibt es vermehrt Vorhaben, die in Gruppenselbsthilfe durchgeführt
werden. Hierbei tun sich mehrere Bauherren zusammen, die von einem
Fachmann in Gruppen eingeteilt und bei der Durchführung der Arbeiten
während der gesamten Zeit, inklusive Planungsunterlagen, betreut und
angeleitet werden. Welche Leistungen bei der öffentlichen Förderung als
Ersatz für Eigenleistungen ganz oder teilweise angerechnet werden
können, regeln einerseits das Zweite Wohnungsbaugesetz und die Zweite
Berechnungsverordnung, andererseits die Richtlinien für
Förderungsprogramme der Bundesländer und Gemeinden.
