Baufinanzierungslexikon

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Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist die Nennung dieser Kondition Pflicht - sowohl bei einem neuen Kreditvertrag, als auch bei der Verlängerung. Im Gegensatz zum Nominalzins berücksichtigt der Effektivzins nicht nur die Bearbeitungsgebühren, sondern auch die kostenerhöhende Wirkung der Buchungsmethode. Denn viele Institute ziehen die Tilgungszahlungen nicht sofort von der zu verzinsenden Schuld ab, sondern schlimmstenfalls jeweils nur einmal im Jahr, wie bei der jährlichen Verrechnung. Die Folge: Der Kunde zahlt Zinsen für Schulden, die er längst getilgt hat.
Zur Errechnung des Effektivzinses wird ein Vergleichskonto gebildet, das alle tatsächlichen Zahlungen von Bank und Kunden enthält, also die Auszahlung, die Raten und die Restschuld am Ende der Zinsbindung. Für dieses Vergleichskonto werden dann die einheitlichen Regeln der Preisangabenverordnung angewendet: Tilgungsanrechnung sofort und Zinsverrechnung einmal jährlich. Es wird für das Vergleichskonto ein Zinssatz gesucht, der zu der gleichen Restschuld wie im Nominalkonto führt. Das ist dann der Effektivzins nach PAngV.
Damit besteht die Möglichkeit, völlig unterschiedliche Darlehen zu vergleichen. Der Effektivzins entspricht also eher dem, was der Kunde zahlen muß, als der Nominalzins.
Disagio und Bearbeitungsgebühren werden vom Effektivzins erfaßt. Die folgenden Kosten werden nicht von der Preisangabenverordnung berücksichtigt: Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungs- oder Teilvalutierungszuschläge, Schätzgebühren, Notar- und Amtsgerichtskosten und Kontoführungsgebühren.