
Baufinanzierungslexikon
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist die Nennung dieser
Kondition Pflicht - sowohl bei einem neuen Kreditvertrag, als auch bei
der Verlängerung. Im Gegensatz zum Nominalzins berücksichtigt der
Effektivzins nicht nur die Bearbeitungsgebühren, sondern auch die
kostenerhöhende Wirkung der Buchungsmethode. Denn viele Institute
ziehen die Tilgungszahlungen nicht sofort von der zu verzinsenden
Schuld ab, sondern schlimmstenfalls jeweils nur einmal im Jahr, wie bei
der jährlichen Verrechnung. Die Folge: Der Kunde zahlt Zinsen für
Schulden, die er längst getilgt hat.
Zur
Errechnung des Effektivzinses wird ein Vergleichskonto gebildet, das
alle tatsächlichen Zahlungen von Bank und Kunden enthält, also die
Auszahlung, die Raten und die Restschuld am Ende der Zinsbindung. Für
dieses Vergleichskonto werden dann die einheitlichen Regeln der
Preisangabenverordnung angewendet: Tilgungsanrechnung sofort und
Zinsverrechnung einmal jährlich. Es wird für das Vergleichskonto ein
Zinssatz gesucht, der zu der gleichen Restschuld wie im Nominalkonto
führt. Das ist dann der Effektivzins nach PAngV.
Damit besteht die
Möglichkeit, völlig unterschiedliche Darlehen zu vergleichen. Der
Effektivzins entspricht also eher dem, was der Kunde zahlen muß, als
der Nominalzins.
Disagio und Bearbeitungsgebühren werden vom
Effektivzins erfaßt. Die folgenden Kosten werden nicht von der
Preisangabenverordnung berücksichtigt: Bereitstellungszinsen,
Teilauszahlungs- oder Teilvalutierungszuschläge, Schätzgebühren, Notar-
und Amtsgerichtskosten und Kontoführungsgebühren.
