Baufinanzierungslexikon

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Die Bezugsfertigkeit ist auch in der Rechtsprechung ein strittiger Punkt. Es muß ein gesicherter Zugang zum Gebäude ebenso gewährleistet sein wie das Vorhandensein von Treppen- und Balkongeländern. Hier kann man die Verkehrssicherheit als Anhaltspunkt ansetzen. Alle Arbeiten im Inneren des Gebäudes müssen fertiggestellt sein, jedoch sind kleinere Restarbeiten zumutbar. Die Funktionsfähigkeit der einzelnen Räume nach ihrer Bestimmung gilt dabei als Kriterium. Die Außenanlagen müssen ebenfalls nicht fertiggestellt sein.