
Baufinanzierungslexikon
Voraussetzung für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage ist die Zahlung
einer Vermögenswirksamen Leistung durch den Arbeitgeber. Zu beachten
sind die Einkommensgrenzen: Sie liegen für Alleinstehende bei 17.900
Euro und für gemeinsam veranlagte Ehegatten bei 35.800 Euro (zu
versteuerndes Einkommen). Eine Sparzulage kann jährlich nur einmal
beansprucht werden. Die Auszahlung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Die Anlageform der Sparzulage wählt der Arbeitnehmer aus, es kann unter anderem ein Bausparvertrag sein.
