Baufinanzierungslexikon

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Voraussetzung für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage ist die Zahlung einer Vermögenswirksamen Leistung durch den Arbeitgeber. Zu beachten sind die Einkommensgrenzen: Sie liegen für Alleinstehende bei 17.900 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehegatten bei 35.800 Euro (zu versteuerndes Einkommen). Eine Sparzulage kann jährlich nur einmal beansprucht werden. Die Auszahlung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Die Anlageform der Sparzulage wählt der Arbeitnehmer aus, es kann unter anderem ein Bausparvertrag sein.